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Der Bundesrat verbietet öffentliche und private Veranstaltungen. Dazu gehören auch Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten. Auch alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen werden geschlossen. Das sind namentlich:

  • Einkaufsläden und Märkte
  • Restaurationsbetriebe
  • Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren und Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
  • Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik

Das Verbot gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:

  • Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf (z.B. Kioske, Tankstellenshops) anbieten
  • Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)
  • Poststellen und Postagenturen
  • Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern
  • Banken
  • Tankstellen
  • Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
  • Werkstätten für Transportmittel
  • Öffentliche Verwaltung
  • Soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen)
  • Beerdigungen im engen Familienkreis
  • Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfacpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht
  • Hotels

Diese Einrichtungen müssen die Hygiene- und Verhaltensregeln einhalten. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass die Anzahl der anwesenden Personen limitiert werden muss, damit die erforderliche Distanz eingehalten werden kann.

Kantone können in bestimmten Situationen restriktiv Ausnahmen von diesem Verbot erlauben. Für solche Ausnahmen braucht es ein überwiegendes öffentliches Interesse (z.B. für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen) und es müssen umfangreiche Präventionsmassnahmen eingehalten werden.

Diese Regelung gilt bis am 19. April 2020.

 

Quelle: BAG.ADMIN.CH

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